1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 90 Kalendertagen verbindlich.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Auftragserteilung
Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen)
oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung. Diese wird zu
Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen
des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Preisänderungen infolge Material- und Kostenverteuerung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Abweichungen von bestellten Stückzahlen sind, da solche aus technischen Gründen nicht zu vermeiden sind,
bis zu 10% zulässig.

5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug zu
erfolgen unabhängig vom Eingang der Ware und vom Recht der Mängelrüge. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur
Folge (§§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten
und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungspflichten um mehr als 14 Kalendertage überschritten,
hat der Zahlungspflichtige bankübliche Verzugszinsen zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort
fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 10 Kalendertagen berechtigt den Vertag zu
kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisherigen Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zustellen.

6. Lieferung
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf eigene Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten
Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und die
vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der
Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von
vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem
Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom
Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch aus Ersatz aller ihm bisherigen
entstandenen Aufwendungen zu. Sind den Bestellungen besondere Qualitätsvorschriften zugrunde gelegt, oder wird die Ware an
Dritte oder ins Ausland gesandt, so muss die erforderliche Prüfung und Abnahme auf unserem Werk erfolgen. Wird auf Prüfung
hier verzichtet oder eine von uns zur Prüfung gesetzt Frist von mindestens einer Woche nicht eingehalten, so gelten unsere
Verpflichtungen als erfüllt und ist die Abnahme als geschehen zu betrachten sobald die Sendung unser Werk verlassen hat. Bei
Abschlüssen jeder Art sind wir berechtigt, Teillieferungen zu machen. Diese einzeln zu fakturieren und bezahlt zu verlangen. Im
Falle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner
Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung
oder Leistung unmöglich wird, vom Vertag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Bei Überschreitung von Lieferungsterminen bleibt der Auftraggeber zum Nachempfang verpflichtet.

7. Gewährleistung
Mängel unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommen Veränderungen an
Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur
Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer
angemessenen Frist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandelung verlangt werden. Jede Verbindlichkeit
für etwaige Ansprüche auf Vergütung von Schäden, Arbeitslöhnen, Frachtauslagen, Verzugsstrafen und dergleichen lehnen wir
hierdurch ausdrücklich ab. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleitung nur für die von ihm
ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die vom Lieferer nicht
verursacht wurden, wird keine Gewährleistung übernommen.
Rheder Werkzeugbau lässt als Fullservice-Dienstleister Oberflächenbehandlungen bei Unterlieferanten vornehmen. Die Garantie
dafür wird gemäß der AGB der entsprechenden Unterlieferanten beschränkt. In der Regel wird keine Haftung der Formveränderung
und der Härte bei Wärmebehandlungen übernommen.

8. Schadensersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchen Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile einer Sache geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung dieser Sache
ausgebaut werden können, zu gestatten um ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der
Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und
sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so
überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.
Der Besteller darf, solange Eigentumsvorbehalt besteht, die geliefert Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit anderweitig
übereignen.
Pfändung der Vorbehaltsware ist uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls mitzuteilen, damit von uns aus
Interventionsklage erhoben werden kann. Die Kosten einer derartigen Intervention trägt der Besteller.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Abnahme ist Rhede und Gerichtsstand ist Bocholt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
vorgeschrieben ist.

11. Gültigkeit
Es sind unsere Lieferung- und Zahlungsbedingungen maßgebend, auch wenn die Gegenbedingungen des Auftraggebers nicht
ausdrücklich von uns abgelehnt sind. Sollte eine Vertragsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt